Aktuelles
Die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 für das Jahr 2023 wurden am 15.02.2024 bekannt gegeben.
Folgendes muss nun passieren:
1. Schriftliche Dokumentation des Vergleichs der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen 1 und 2
2. Bewertung durch den Tierhalter:
A) Betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1: in Ordnung → Keine weiteren Maßnahmen notwendig
B) Betriebliche Therapiehäufigkeit zwischen Kennzahl 1 und Kennzahl 2: Kontrolle erforderlich → Beratung durch den Hoftierarzt (am besten erfolgt eine Dokumentation des Beratungsdatum neben der Therapiehäufigkeit oder ein Kommentar hierzu innerhalb eines Bestandsbesuchungsprotokolls)
C) Betriebliche Therapiehäufigkeit über Kennzahl 2: Maßnahmenplan erforderlich! Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Maßnahmenplan für Ihren Betrieb.
Dieser muss bis zum 31.03.2024 bei der zuständigen Behörde vorliegen (Friständerung!!). ACHTUNG: Niedersächsische Betriebe versenden den Maßnahmenplan an das zuständige Veterinäramt!