Aktuelles
Folgende bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 für das 1. Kalenderhalbjahr 2022 wurden am 30.09.2022 bekannt gegeben.
Folgendes muss nun passieren:
1. Schriftliche Dokumentation des Vergleichs der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen 1 und 2
2. Bewertung durch den Tierhalter:
A) Betriebliche Therapiehäufigkeit unter Kennzahl 1: in Ordnung → Keine weiteren Maßnahmen notwendig
B) Betriebliche Therapiehäufigkeit zwischen Kennzahl 1 und Kennzahl 2: Kontrolle erforderlich → Beratung durch den Hoftierarzt (am besten erfolgt eine Dokumentation des Beratungsdatum neben der Therapiehäufigkeit/ kleiner Kommentar innerhalb eines Bestandsbesuchungsprotokolls)
C) Betriebliche Therapiehäufigkeit über Kennzahl 2: Maßnahmenplan → Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Maßnahmenplan für Ihren Betrieb. Dieser muss bis zu 31.01.2023 bei der zuständigen Behörde vorliegen.
ACHTUNG: Ab dem 1. Halbjahr 2021 muss der Maßnahmenplan NICHT mehr zum LAVES geschickt werden, sondern an das zuständige Veterinäramt!